Satzung

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: „Kirchenbauverein St. Augustinus zu Berlin“.

2. Er ist in das Vereinsregister einzutragen, der Name erhält den Zusatz „e. V.“.

3. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Aufbringung finanzieller Mittel zur Sanierung, Erhaltung und Nutzung der Kirche St. Augustinus in Berlin – Prenzlauer Berg und ihrer Anlagen (Gemeindezentrum).

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Ämter im Verein sind ehrenamtliche Dienste, lediglich notwendige Ausgaben werden erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die die Satzung anerkennt. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Personen, die sich in besonderem Maße um die Erhaltung der St. Augustinuskirche oder um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der Mitglieder, sind jedoch nicht in den Vorstand wählbar. Von der Pflicht der Beitragszahlung sind sie befreit.

3. Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Schriftliche Anträge sind spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden einzureichen, mündliche Anträge während der Versammlung bedürfen der Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss.

5. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt aus dem Verein

b) durch Ausschluss aus dem Verein

c) durch Streichung des Vereins aus dem Vereinsregister

d) durch Streichung aus der Mitgliederliste

e) bei Tod des Mitglieds.

5.1. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zu erklären.

5.2. Der Vorstand kann ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung und damit den Zweck des Vereins verstößt, vom Verein ausschließen. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss ist schriftlicher Einspruch innerhalb von vier Wochen beim Vorstand möglich. Die nächste Mitgliederversammlung beschließt dann endgültig.

5.3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen

1. Jedes Mitglied leistet einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe es selbst festlegt; er soll 12 € im Jahr nicht unterschreiten.

2. Der Verein nimmt Spenden, Vermächtnisse o.ä. für die Erfüllung des Vereinszweckes entgegen. Hierbei ist eine Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden

c) dem Kassierer

d) dem Schriftführer

e) dem Pfarrer der Katholischen Kirchengemeinde Heilige Familie in Berlin – Prenzlauer Berg bzw. einem vom Pfarrer bestimmten Kirchenvorstandsmitglied

f) einem Vertreter der Katholischen Studierendengemeinde Edith Stein in Berlin.

2. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Kassierer. Mindestens zwei der nach § 26 BGB Vertretungsberechtigten vertreten den Verein gemeinsam.

3. Die Vorstandsmitglieder zu a) bis d) werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, das Vorstandsmitglied zu f) wird vom Gemeinderat der Katholischen Studierendengemeinde für die gleiche Dauer bestimmt. Die Wahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt erstmalig spätestens 2 Jahre nach der Wahl des Vorstandes durch die Gründungsmitglieder. Der Vorstand bleibt geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

4. Die Einberufung der Vorstandssitzungen, deren Organisation und die Aufstellung der Tagesordnung obliegen dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

8. Der Kassierer ist verantwortlich für die satzungsgemäße Verwaltung eingehender Geldbeträge und die ordnungsgemäße Buchung und Einzahlung auf das Vereinskonto.

9. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 500,00 Euro belasten, ist der Vorsitzende berechtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500,00 Euro belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses. Über Rechtsgeschäfte, die die Summe von 2.000,00 Euro übersteigen, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Finanzierung von Projekten des Kirchenbaus erfolgt in Abstimmung mit dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Heilige Familie.

10. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines Vorstandsmitgliedes.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen.

2. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.

3. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

4. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

1. Wahl des Vorstandes sowie eventuelle Nachwahlen einzelner vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder.

2. Bestellung von zwei Kassenprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören dürfen.

3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

5. Entlastung des Vorstandes

6. Beratung und Beschlussfassung größerer Projekte

7. Beschluss von Satzungsänderungen bzw. -ergänzungen

8. Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr

9. Auflösung des Vereins.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende bzw. ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied.

2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (außer bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins, siehe § 11) und in offener Abstimmung. Geheime Abstimmung kann beantragt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

1. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt wurde.

3. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

4. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchkasse der Katholischen Gemeinde Heilige Familie in Berlin – Prenzlauer Berg, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen können erfolgen

1. durch kirchliche Vermeldungen in den Gottesdiensten

2. durch Aushang in den Schaukästen der Kirchengemeinde Heilige Familie

3. in den Pfarrnachrichten der katholischen Kirchengemeinde Heilige Familie

4. im Nachrichtenblatt des Kirchenbauvereins St. Augustinus zu Berlin

5. im Internet

Satzung als PDF